Satzung des „Kinderladen kleine Strolche“ e.V.
In der Fassung vom 01.12.2022
Übersicht
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge, Vereinsvermögen
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Kinderladen kleine Strolche“ und trägt den Namenszusatz „e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Glienicke/Nordbahn
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern im Alter von 2 bis 7 Jahren. Hierzu wird ein von den Eltern selbstverwalteter Kindergarten unterhalten.
In dieser sozialpädagogischen und familienergänzenden Einrichtung werden Kinder tagsüber bis
zu 9 Stunden täglich betreut.
Dabei erfolgt eine Förderung im motorischen, musischen und sozialen Bereich, wobei nach einem ganzheitlichen Erziehungsansatz eine Balance hergestellt wird, z.B. zwischen angeleitetem Spiel und Eigeninitiative der Kinder und ruhigen und aktivitätsgeprägten Phasen.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks hat der Verein geeignete Räumlichkeiten angemietet, diese entsprechend der Anforderungen umgebaut und ausgestattet. Der Verein beschäftigt mindestens die laut Kitagesetz erforderlichen pädagogischen Fachkräfte.
§ 3
Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre gewährten Darlehen zurück.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, haben Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt. - Über den schriftlichen Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Gegen eine Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. - Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Betreuungsvertrages, durch Austritt, Ausschluss oder Tod, im Fall einer juristischen Person durch deren Löschung aus dem Register.
Für Mitglieder, die kein Kind in der Einrichtung betreuen lassen, endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod, im Fall einer juristischen Person durch deren Löschung aus dem Register. - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Wenn ein Mitglied
– gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat,
oder
– trotz Mahnung mit der Zahlung der Beiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist,
so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5
Beiträge, Vereinsvermögen
- Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Beiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung dargestellt. - Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet z.B. über
– die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
– die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
– den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
– die zu erhebenden Beiträge,
– Satzungsänderungen,
– die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und
– die Auflösung des Vereins.
Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real und/oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten den Zugang durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten den Zugang per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Zugangs zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zugang geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. - Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge spätestens 14 Tage vor dem Versammlungsbeginn.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung in Textform gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift und/oder E-Mail-Adresse gerichtet war. - Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Jede Mitgliedsfamilie hat so viele Stimmen, wie in der Kita eigene Kinder betreut werden.
Jedes Mitglied, das keine Kinder in der Kita betreuen lässt, hat eine Stimme.
Die Stimme kann nur einheitlich ausgeübt werden. Mehrere Personen einer Mitgliedsfamilie bestimmen aus ihrer Mitte einen gemeinsamen Vertreter, der das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausübt. Der Vertreter ist dem Vorstand spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitglieder können ihre Stimme auf einen Bevollmächtigten übertragen. Diese Vollmacht ist schriftlich, spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung, beim Vorstand einzureichen.
Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstands und Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern des Vereins, davon kann maximal eine Person Angestellte/r des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen; solange darf der Vorstand auch in Unterbesetzung agieren.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, sie kann jedoch im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. - Die Amtsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und dieser seine Amtstätigkeit aufnehmen kann.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Personalmanagement sowie
– die Anmietung von Geschäftsräumen. - Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte im Wert von über 250,- Euro erfordern intern die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 9
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
- Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Landesverband zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.
- Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamts.
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